Aktualisiert am  14/08/23 23:49

 

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Satzung des Sportvereins Straß e.V. 1947
( Stand 13.03.2020 )

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 9 Organe des Vereines

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 3 Vereinstätigkeit

§ 11 Vorstand

§ 4 Vergütung für die Vereinstätigkeit

§ 12 Abteilungen, Ausschüsse

§ 5 Mitgliedschaft

§ 13 Protokollpflicht

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 14 Auflösung des Vereins

§ 7 Maßregelung

§ 15 Anzeigepflicht

§ 8 Mitgliedsbeiträge

§ 16 Kassenprüfer

 

Satzung des Sportverein Straß e. V. 1947

Präambel

Zur besseren Lesbarkeit werden Personen und Funktionen (Vorstand, Mitarbeiter) in einer neutralen Form angesprochen, wobei alle Geschlechter gleichberechtigt gemeint sind.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Sportverein Straß e. V. 1947“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in 86666 Burgheim, Ortsteil Straß, Neuburger Straße 44.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landessportverband vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  • Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Breitensports.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • a) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße     Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in   ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln    des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des   Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  • b) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das   Vereinsvermögen.
  • c) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem   Bayerischen Landessportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem  zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

  • Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
  • a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
  • b) Instandhaltung des Vereinsgeländes und des Vereinsheimes, der Turn- und Sportgeräte sowie der sonstigen Hilfsmittel.
  • c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
    Veranstaltungen.
  • d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten bzw. vorgebildeten Übungsleitern.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebs möglich ist.

§ 4 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  • Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.
  • Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  • Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs- ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  • Vom Vereinsausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  • 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • 2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschluss-     fassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der    Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  • 3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden.    Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss. Gründe über    eine eventuelle Verweigerung der Mitgliedschaft muss dem Antragsteller nicht    mitgeteilt werden.
  • 4. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  • 5. Wählbar sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  • 6. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • 1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen schriftlichen  Austritt oder durch Ausschluss.
  • 2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
  • 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Des Weiteren kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es durch Vereinsschädigendes Verhalten aufgefallen ist.
    Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
    Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsauschuss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zugeben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem ausschließendem Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbestätig-ung bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vereinsausschusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  • 4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  • 5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts- verhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Maßregelung

  • 1. Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in § 5, Ziffer 3, genannten Gründen oder bei       einem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gegen die Anordnung des Vorstandes wie folgt gemaßregelt werden.
      • ⮚ Verweis
      • ⮚ Geldbuße bis zu einem Betrag von 150,-- €
      • ⮚ zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb (z. B. Training, Spiele) und den sonstigen Veranstaltungen des Vereins
  • 2. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief oder gegen Empfangsbe- stätigung zuzustellen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  • 1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.
  • 2. Über die Höhe und Fälligkeit beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
  • 3. Der Beitrag ist auf einmal für ein Jahr im Voraus zu zahlen.
  • 4. Der Beitrag wird grundsätzlich per Lastschrift eingezogen. Ausnahmen regelt der Schatzmeister
  • 5. Ehrenmitglieder und Schiedsrichter sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben    jedoch die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  • 6. Beitragsbefreiungen regelt der Vereinsausschuss.

§ 9 Organe des Vereines

  • a) Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Vorstandsmitglieder untereinander. Die Zuständigkeiten werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten und den Vereinsmitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch entsprechende Veröffentlichung (z. B. auf der Vereinshomepage bzw. in der Vereinszeitung) zur Kenntnis gebracht. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten, die jeweils einzelvertretungsberechtigt sind (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
  • Der Vorstand wird durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung/Generalversammlung) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
     
  • b) Vereinsausschuss
    • ⮚ Der Vorstand
    • ⮚ Die Abteilungsleiter
    • ⮚ Ehrenamtsbeauftragter
    • ⮚ Frauenbeauftragte
    • ⮚ sonstige Mitglieder des Vereinsaussschusses
    • 1) Die Mitgliederversammlung kann jedoch weitere Ausschussmitglieder, deren Aufgabenbereiche sie bestimmen kann, wählen. Für Mitglieder des Ausschusses, die während des Jahres ausscheiden, kann der Vereinsausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung Ersatzleute bestellen. Mit der Beendigung der Mitglied- schaft im Verein endet auch das Amt im Vereinsausschuss.
    • 2) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind. Er trifft die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
    • 3) Verschiedene Ämter im Vereinsausschuss können von einer Person wahrgenommen werden. Im Hinblick auf die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder ist jedoch ausdrücklich §11 dieser Satzung zu beachten. Vereinsaussschussmitglieder können kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan (z.B. Kassenprüfer) des Vereins wahrnehmen.
    • 4) Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. Ein Vorstandsmitglied nach §11 lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu dieser ein.
    • 5) Der Vorstand hat den Vereinsausschuss mindestens einmal im halben Jahr über die Geschäfte des Vereins zu informieren.
    • c) Mitgliederversammlung siehe §10

§ 10 Mitgliederversammlung

  • Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt.
  • Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
    • ⮚ Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    • ⮚ Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen,
    • ⮚ wenn der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen oder
    • ⮚ wenn mindestens 10% aller Vereinsmitglieder dies verlangt.
  • Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. Bei anstehender Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des § 13 dieser Satzung.
  • Die Mitgliederversammlungen sind durch den durch einen Vorstand einzuberufen.
  • Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Die Übertragung der Ausübung eines Stimmrechts auf andere Mitglieder oder Personen ist nicht zulässig. Wählbar sind alle volljährigen, rechtsfähigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn nachträglich eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl abgegeben wird.
  • Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen sowie alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgege-benen Stimmen gefasst.
  • Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 66% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen, gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.
  • Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.
  • Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.

§ 11 Vorstand

  • Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus 3 – 5 Mitgliedern.
    Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus und wird dadurch die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten, ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit mindestens ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Der Hauptausschuss ist ermächtigt, für die Zeit bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter zu benennen.
  • Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landessportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
    Wiederwahl ist möglich.
  • Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Neuwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis 1.000 EUR von einem Vorstandsmitglied allein getätigt werden können.
    Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von 1.001 EUR bis 10.000 EUR können durch die Vorstandschaft getätigt werden.
    Für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als   10.000 EUR für den Einzelfall bzw. bei Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit einem Jahresgeschäftswert von mehr als 12.000 EUR sowie für jegliche Grundstücksgeschäfte bedarf es für jeden Einzelfall der Zustimmung durch den Vereinsausschuss.

§ 12 Abteilungen, Ausschüsse

  • Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Hauptausschuss rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
  • Die Abteilungsleiter und evtl. die zugehörigen Funktionäre sind von den einzelnen Abteilungen in einer Abteilungsversammlung durch Wahlen zu ermitteln. Die Termine der Wahlen sind im Einvernehmen mit dem Vereinsausschuss festzulegen, sie müssen mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. Zu den Abteilungswahlen sind sämtliche Abteilungsleiter einzuladen. Über die Versammlung der Abteilungen, insbesondere das Wahlergebnis, ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Abteilungsleiter bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Gewählte Abteilungsleiter sind von der Mitgliederversammlung als Mitglieder des Vereinsausschusses zu bestätigen. Alternativ kann, falls die jeweilige Abteilung keine eigene (Wahl-)Versammlung durchführt, der Abteilungsleiter in der ordentlichen Mitgliederversammlung im Rahmen der Vorstandswahlen ermittelt werden. Die Wahlperiode beträgt analog dem Vorstand zwei Jahre. Abteilungsleiter können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Abteilungsleiter vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der nächsten Abteilungsversammlung oder alternativ von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Hauptvereins für den Rest der Amtszeit ein neuer Abteilungsleiter zu wählen. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, für die Zeit bis zur Wahl des Abteilungsleiters einen kommissarischen Vertreter zu benennen.
  • Der Abteilungsleiter ist für die organisatorische Abwicklung des Sportbetriebs in seiner Abteilung verantwortlich. Er vertritt die Abteilung in der Mitgliederversammlung und beim Vereinsausschuss.
  • Im Übrigen gilt der Geschäftsverteilungsplan.

§ 13 Protokollpflicht

  • Über die Beschlüsse und den Verlauf der Mitgliederversammlung und der Vereinsausschusssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokoll- bzw. Schriftführer und von einem weiteren Vorstand zu unterschreiben ist.
  • Diese Protokolle müssen in einem Ordner gesammelt und mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Zuständig für diese Arbeit ist die/der Vorstand Verwaltung.

§ 14 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung hierfür ist schriftlich durch mindestens einen Vorstand zuzustellen.
  • Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn es
  • der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von 75% aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  • 66% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen.
  • 3. In dieser Versammlung müssen 80% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Hierbei kommt es auf die abgegebenen, gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  • Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  • 4. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
  • 5. Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibend   Vermögen ist an die Marktgemeinde Burgheim mit der Maßgabe zu überweisen, e   unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes im Ortsteil Straß zu verwenden.

§ 15 Anzeigepflicht

  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt sowie dem zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anzuzeigen.

§ 16 Kassenprüfer

  • Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer (Rechnungsprüfer) überwachen Kassen- bzw. Geldgeschäfte des SV Straß e. V. 1947.
  • Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

Von der Mitgliederversammlung am 13.03.2020 in Straß überarbeitet und anerkannt.

Die Änderung wurde am …………… in das Vereinsregister VR 10254 eingetragen.

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